FAQ Häufig gestellte Fragen:
Qual der Wahl:
Archäologische Untersuchungen durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder durch eine Grabungsfirma?
Seit 2005 sind die Unteren Denkmalschutzbehörden für Genehmigungen bei Bodeneingriffen und Baumaßnahmen zuständig. Sollten Baumaßnahmen unter Auflage einer archäologischen Untersuchung auf Kosten des Bauherrn genehmigt werden, so besteht die Möglichkeit, das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder alternativ ein freies archäologisches Fachbüro mit der Umsetzung der archäologischen Maßnahmen zu beauftragen. Für die Beauftragung eines archäologischen Fachbüros ist eine Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde notwendig.
Was wird für die Erstellung eines seriösen Angebotes benötigt?
- Kontaktdaten des Bauherren, bzw. Auftraggebers (Name, Anschrift, Telefon)
- Kurzbeschreibung des Bauvorhabens mit möglichst maßstäblichem Lageplan (Länge, Breite, geplante Tiefe der Erdeingriffe)
- Für baubegleitende Maßnahmen: geplante Bauzeit bzw. Bauablauf; für Maßnahmen im Vorfeld/ Prospektionen: Datum des Baubeginns
- Auflagen/ Grabungsgenehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde
Welche Qualifikation sollte eine Grabungsfirma vorweisen?
Der Begriff „Grabungsfirma“ ist ähnlich wie die Begriffe „Archäologe“ und „Grabungstechniker“ rechtlich nicht geschützt. Deshalb sollte ein Bauherr bei der Angebotsabfrage auf die Qualifikation des zu beauftragenden Unternehmens besonderen Wert legen. Je qualifizierter das eingesetzte Personal eines archäologischen Fachbüros ist, desto seriöser und flexibler und letztlich effizienter ist die Abwicklung der Maßnahme vor Ort. Ein günstiges Angebot einer „Grabungsfirma“ nützt letztendlich nichts, wenn während oder nach einer Maßnahme Beanstandungen durch die Denkmalbehörden zu Ungunsten des Auftraggebers zu erwarten sind.
Folgende personelle Qualifikationen sollten vorgewiesen werden:
- Wissenschaftliche Grabungsleitung: Archäologe mit Universitätsabschluss (M.A. oder Dr.) in Vor- und Frühgeschichte; bei Innenstadtgrabungen Universitätsabschluss (M.A. oder Dr.) in Vor- und Frühgeschichte bzw. Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit
- Grabungstechnik: Abschluss als Diplomingenieur für Grabungstechnik bzw. staatlich geprüfter Grabungstechniker
- Dokumentation: Für die Dokumentation sollten Spezialisten aus verschiedenen verwandten Bereichen vorgehalten werden:
Archäotechniker (Abschluss Universität Tübingen), Dipl.-Biologen (Archäozoologie), Diplomingenieure für Bodenwissenschaften (bodenkundliche Bestimmungen) o. ä.;
- Sachgerechte Vermessung ein Hauptbestandteil einer Grabungsdokumentation: fachlich qualifizierte und geprüfte Vermessungstechniker bzw. Diplomingenieure
- Assistenz: 50% der Grabungsarbeiter sollten mindestens ein Jahr Berufserfahrung vorweisen andernfalls würde die unnötige Einarbeitung gern genannter „Hilfskräfte“ auf Kosten einer effizienten Umsetzung des Projektes gehen.
- In der technischen Ausstattung sollte das Unternehmen über moderne Vermessungs- und Dokumentationstechnologien (Tachymeter mit online-Aufmaß-Programm, GPS, Fotogrammmetrie) verfügen.
- Gern genannte „old-school“-Methoden wie das händische Zeichnen des Befundplans mit analoger Flächennivellierung sind zwar scheinbar „günstigere“ Lösungen, kosten letztlich jedoch Zeit und bedeuten einen erheblichen Personal- und Aufarbeitungsaufwand (z. B. durch Digitalisierung analoger Befundpläne für die Denkmalbehörden).
Welche Interessen vertritt ein archäologisches Fachbüro? Welche Auflagen hat ein archäologisches Fachbüro bei der Betreuung und Dokumentation einer archäologischen Untersuchung zu beachten?
Zwingende Grundlage während der praktischen Ausführung einer archäologischen Untersuchung ist ein Leistungsverzeichnis, das in der Regel von den regionalen Stützpunkten des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege bzw. von den Unteren Denkmalschutzbehörden entworfen wird. Ein seriöses Unternehmen setzt dieses Leistungsverzeichnis gänzlich um, ohne die wirtschaftlichen Interessen des jeweiligen Bauherrn außer Acht zu lassen. Somit ist es zur Neutralität verpflichtet und wirkt als archäologisches Fachbüro beratend und vermittelnd zwischen Verursacher und Denkmalbehörde.
Darf die beauftragte Grabungsfirma die untersuchte Fläche zum Bau freigeben?
Eine Grabungsfirma ist stets nur ausführend tätig, über die Freigabe der Untersuchungsfläche entscheiden in Niedersachsen die Unteren Denkmalschutzbehörden.
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